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BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 17.83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen - Reisekostenvergütung - Dienstliches Interesse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 06.08.1981 - I E 54/80
- VGH Hessen, 08.12.1982 - I OE 63/81
- BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 17.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79
Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 17.83
Es handelt sich also - anders als die Beurteilung von Prüfungsleistungen (BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [136]) oder die dienstliche Beurteilung eines Beamten (BVerwGE 62, 135 [138]) - nicht um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, der der gerichtlichen Kontrolle nur in beschränktem Umfang unterliegt. - BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77
Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung - …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 17.83
Es handelt sich also - anders als die Beurteilung von Prüfungsleistungen (BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [136]) oder die dienstliche Beurteilung eines Beamten (BVerwGE 62, 135 [138]) - nicht um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, der der gerichtlichen Kontrolle nur in beschränktem Umfang unterliegt. - BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 23.78
Erstattung von Fahrauslagen für Reisen zu Fortbildungszwecken - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 17.83
Der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 23.78 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 79 = ZBR 1980, 354) zum gleichlautenden bayerischen Reisekostenrecht entwickelte Grundsatz, daß die Frage ob eine Fortbildungsreise ein Dienstgeschäft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes und damit eine Dienstreise ist, nach dem dem Beamten übertragenen Aufgabenbereich (konkretes Amt im funktionellen Sinn) und dem Fortbildungsprogramm der Veranstaltung zu beurteilen ist, kann demnach im Rahmen des § 24 HRKG keine Anwendung finden.